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Handänderungssteuern

Anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft).

Steuermass
Die Handänderungssteuer beträgt 1.5% des Handänderungswerts (Kaufpreis zuzüglich weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Grundstückerwerb stehen).

Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der/die Erwerber/in.

Befreiung der Steuerpflicht
Unter gewissen Bedingungen ist der Übergang von Grundstücken steuerbefreit (z.B. Parzellierung, Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern/Verwandten, Erbgang,…).

Veranlagung
Die Handänderungssteuer wird von jener Gemeinde veranlagt, in welcher das veräusserte Grundstück liegt.

Zugehörige Objekte

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