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Hundesteuern

Für jeden Hund im Alter von über sechs Monaten hat die Halterin oder der Halter der Einwohnergemeinde, in welcher der Hund gehalten wird, jährlich eine Steuer zu entrichten.

Steueransätze (kantonales Gesetz Nr. 848, §§ 5 und 6)
  • Die Steuer beträgt für einen Hund 120 Fr.
  • Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Steuer 40 Fr.
  • Erreicht ein Hund das Alter von sechs Monaten nach dem 30. Juni, so ist die halbe Jahressteuer zu entrichten.

Die Hundesteuer wird jährlich (ca. im Januar) im Voraus in Rechnung gestellt.

Informationen zur Anmeldung/Abmeldung eines Hundes finden Sie hier.

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