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Grundstückgewinnsteuer

Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen unterliegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer.

Berechnung des steuerbaren Gewinns
Die Differenz zwischen Anlagewert und Veräusserungswert ergibt den Grundstückgewinn. Der Anlagewert besteht grundsätzlich aus dem Kaufpreis der Liegenschaft zuzüglich diversen Zuschlägen (z.B. Beurkundungs-, Grundbuchkosten, bezahlte Handänderungssteuer, Aufwendungen für dauernde Wertvermehrungen,…). Der Veräusserungswert besteht aus Verkaufspreis abzüglich diversen Leistungen, die für den Verkauf zu erbringen waren (z.B. Beurkundungs-, Grundbuchkosten, Mäklerprovision,…).

Steuermass
Die Grundstückgewinnsteuer wird nach dem Einkommenssteuertarif zu dem Satz berechnet, der sich für den Gewinn allein ergibt. Der Steuerfuss beträgt 4.2 Einheiten. Zudem erfolgt je nach Besitzdauer des Grundstücks ein Zuschlag oder eine Ermässigung. Gewinne bis Fr. 13‘000.00 werden nicht besteuert.

Steuerpflicht
Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Veräusserer geschuldet.

Aufschiebende Grundstückgewinnsteuer
Unter gewissen Umständen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben (z.B. Erbgang, Erbvorbezug, Eigentumswechsel unter Ehegatten, Ersatzbeschaffung,…).

Steuererklärung
Die Steuererklärung ist durch den Veräusserer auszufüllen und bei der Gemeindeverwaltung Greppen mit allfälligen Belegen einzureichen. Die Steuererklärung wird Ihnen von der Gemeindeverwaltung zugestellt oder kann im Online-Schalter bezogen werden.

Veranlagung
Die Grundstückgewinnsteuer wird von der Gemeinde veranlagt, in der das veräusserte Grundstück gelegen hat.

Zugehörige Objekte

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