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Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen

Ordentliche Einbürgerung
Sie wollen das Schweizer Bürgerrecht erwerben? Hierzu finden Sie nachfolgend einige Informationen:

Voraussetzungen
Gemäss Art. 9 und 12 des Bundesgesetztes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG), Art. 2 ff. der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) sowie §§ 17 ff. des Kant. Bürgerrechtsgesetzes müssen zur Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
  • während mindestens 10 Jahren in der Schweiz gewohnt haben, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor der Gesuchseinreichung. (Die Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Altersjahr zählen doppelt. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens 6 Jahre zu betragen)
  • in den letzten 5 Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt 3 Jahren in Greppen gewohnt haben,
  • unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Greppen gewohnt haben,
  • mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sein,
  • keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen,
  • erfolgreich integriert sein (Beachtung öffentliche Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, Fähigkeit, sich im Alltag in deutscher Sprache und Schrift zu verständigen),
    • in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen

    Der Nachweis für die Sprachkompetenzen gilt als erbracht, wenn der Gesuchsteller
    • Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,
    • während mindestens 5 Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat,
    • eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat
    • über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht

Gesuchseinreichung
Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Gemeindeverwaltung Greppen erhältlich. Bevor dieses jedoch mit den nötigen Unterlagen bei der Gemeinde abgegeben werden kann, muss sich die einbürgerungswillige Person beim zuständigen Zivilstandsamt (Zivilstandskreis Luzern, Stadt Luzern, Obergrundstrasse 1, 6002 Luzern; Tel.: 041 208 82 31) im Infostar eintragen lassen. Eine Vorsprache beim Zivilstandsamt ist auch dann nötig, wenn die Person bereits im Infostar eingetragen ist. Das Zivilstandsamt stellt demzufolge einen "Auszug aus dem Schweizerischen Personenstandsregister" aus.

Erst nach Erhalt dieses Auszugs kann das Einbürgerungsgesuch zusammen mit den übrigen Gesuchsunterlagen bei der Gemeinde Greppen eingereicht und das Einbürgerungsverfahren gestartet werden.

Zusammen mit dem Gesuch sind folgende zusätzlichen Unterlagen bei der Gemeinde abzugeben:
  • Auszug aus dem Schweizerischen Personenstandsregister (wird vom Zivilstandsamt ausgestellt)
  • Passkopie
  • Wohnsitzbestätigungen über die gesamte Aufenthaltsdauer in der Schweiz
  • Kopie Niederlassungsbewilligung
  • Sprachnachweis (oder Bestätigung Schule/Ausbildung)
  • Lebenslauf
  • Bestätigung Beachten Rechtsordnung
  • Strafregisterauszug (kann z.B. bei der Poststelle in Weggis oder Küssnacht oder online bestellt werden)
  • Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Greppen (beim Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau erhältlich)

Alle Dokumente, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch abgefasst sind, müssen mit einer beglaubigten Übersetzung versehen sein. Die Wohnsitzbestätigungen, der Strafregisterauszug und der Betreibungsregisterauszug dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Miteinbezug des Ehepartners sowie der minderjährigen Kinder
Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Einbürgerung und erfüllt der eine die Voraussetzungen, so genügt es, wenn der andere während insgesamt 5 Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatte (wovon mind. 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung) und mit dem Gesuchsteller seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt.

Individuelle Einbürgerungen der Ehegatten sind jedoch möglich. Unmündige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter deren elterlichen Sorge stehen. Jugendliche über 16 Jahren haben ihren eigenen Willen auf den Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.


Verfahren und Entscheid über die Einbürgerung
Der Gesuchsteller lässt sich beim zuständigen Zivilstandsamt im Infostar eintragen und reicht danach bei der Gemeindeverwaltung Greppen das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Gemeindeverwaltung prüft die Unterlagen und holt beim Amt für Migration und der Kantonspolizei einen Erhebungsbericht ein. Es erfolgt eine Befragung durch die Gemeindeverwaltung. Danach lädt der Gemeinderat die Gesuchsteller zu einem Gespräch ein in dem das Gemeinde- und Staatskundewissen überprüft wird. Anschliessend gelangt das Gesuch zur Abstimmung vor die Gemeindeversammlung. Im Falle der Gutheissung durch die Stimmbürger wird das Gesuch mit den Unterlagen sowie den Erhebungsberichten an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern weitergeleitet. Dieses holt dann beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein, um anschliessend über das Kantonsbürgerrecht zu befinden. Erst wenn alle drei Instanzen die Einbürgerung gutgeheissen haben, tritt das Schweizerbürgerrecht in Kraft.

Bearbeitungsgebühr und Kostenvorschuss
Der Gesuchsteller hat eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Diese wird durch den Gemeinderat im Einzelfall nach Aufwand festgelegt. Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuches wird dem Gesuchsteller ein Kostenvorschuss von max. 1‘000 Fr. in Rechnung gestellt.





Erleichterte Einbürgerung
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat – wie auch die Gemeinde – ein Beschwerderecht.

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen sowie Personen der dritten Ausländergeneration (seit 15.02.2018).

Voraussetzungen
(die Wichtigsten; genaue Auskunft gibt Ihnen das Staatssekretariat für Migration (SEM) )

Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern

  • insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben,
  • seit einem Jahr in der Schweiz wohnen,
  • seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner sein,
  • erfolgreich integriert sein,
  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.

Ausländische Kinder eines schweizerischen Elternteils

  • mit Schweiz eng verbunden,
  • erfolgreich integriert sein,
  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Personen der dritten Ausländergeneration

  • Nicht älter als 25 Jahre,
  • in der Schweiz geboren sein,
  • mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben
  • eine Niederlassungsbewilligung besitzen
  • erfoglreich integriert sein,
  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden
  • ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufhalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben,
  • ein Grosselternteil muss in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben oder schon hier geboren worden sein. Das Aufenthaltsrecht muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

Vorgehen

  • Für die erleichterte Einbürgerung muss ein Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestellt werden. (Das Gesuchformular kann auf der über die E-Mail-Adresse ch@sem.admin.ch bezogen werden)
  • Das Gesuch wird beim SEM geprüft und holt bei allen Kantonen, in denen Sie in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung gewohnt haben, einen Erhebungsbericht ein.
  • Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde nimmt zu diesem Zweck mit dem Gesuchsteller Kontakt auf und führt ein persönliches Gespräch. Dabei werden sämtliche bürgerrechtsrelevanten Aspekte abgeklärt, unter anderem auch Kenntninse über die Schweiz (Geographie, Geschichte, Politik und Gesellschaft).
  • Nach der Überprüfung werden die gesamten Unterlagen ans SEM retourniert.
  • Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird der zuständigen kantonalen Behörde der rechtskräftige Entscheid zugestellt. Er wird zur endgültigen Registrierung im Zivilstandsregister ans Zivilstandsamt der Heimatgemeinde geschickt.

Zugehörige Objekte

Name
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