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Geburt

Alle in Luzern, Greppen, Malters, Meggen, Schwarzenberg, Vitznau oder Weggis geborenen Kinder werden beim Regionalen Zivilstandsamt der Stadt Luzern beurkundet. Wer meldet die Geburt?

Geburt im Spital
Das Spital leitet die Geburtsanzeige zusammen mit den notwendigen Dokumenten dem zuständigen Regionalen Zivilstandsamt des Geburtsortes weiter.

Hausgeburt
Wenn Ihr Kind in Greppen geboren wurde, melden Sie die Geburt innerhalb von 3 Tagen beim Regionalen Zivilstandsamt der Stadt Luzern.
Die Mitteilung kann erfolgen durch den Vater oder die Mutter (ist der Vater nicht mit der Mutter verheiratet, muss er das Kind anerkennen), die Hebamme, den Arzt oder eine andere Person, die bei der Geburt dabei war.

Sofern Sie einen Geburtsschein benötigen kann dieser beim Regionalen Zivilstandsamt der Stadt Luzern bestellt werden.

Name / Vorname
Art. 270 ZGB
1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

Den richtigen Vornamen wählen
Vornamen, welche die Interessen des Kindes verletzen, werden zurückgewiesen.
Überlegen Sie sich, ob Sie Ihrem Kind einen oder mehrere Vornamen geben.
Bei Vornamen, welche als weiblich und männlich gelten, ist es ratsam, dem Kind einen zweiten Vornamen zu geben.

Vornamensbüchlein
Sie erhalten am Schalter des Regionalen Zivilstandsamtes der Stadt Luzern ein Vornamensbüchlein für Fr. 5.--. Ein internationales Handbuch liegt auf.

Anerkennung
Die Anerkennung ist ein Rechtsgeschäft, durch welches der Vater persönlich beim Zivilstandsamt bestätigt, leiblicher Vater eines Kindes zu sein. Sie kann vor oder nach der Geburt in der Regel bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz vorgenommen werden.

Art. 270a ZGB
1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
2 Überträgt die Kindesschutzbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
3 Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.

Bitte kontaktieren Sie vorgängig telefonisch das Regionale Zivilstandsamt für eine Beratung.

Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige oder selbständige Frauen haben grundsätzlich während 14 Wochen Anspruch auf den Erwerbsersatz bei Mutterschaft von 80 Prozent ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt.

Die Mutterschaftsentschädigung lehnt sich organisatorisch und verfahrensmässig an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung (EO) an.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die Ausgleichskasse Luzern.

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